Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Savera Versicherungsmakler GmbH
Grünentorgasse 4/1
T: +43 1 890 53 25 | F: +43 1 890 53 25
E: office@savera.at
1. Vertragsgegenstand
Dieser Versicherungsmaklervertrag ersetzt alle in Geltung befindlichen Vollmachten und Verträge zwischen den Vertragsparteien. Gegenstand dieses Versicherungsmaklervertrages ist die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen zu den in der Beilage, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, markierten Versicherungssparten durch den Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (im Folgenden „Versicherungsmakler“ oder „Makler“) an den Versicherungskunden (im Folgenden „Versicherungskunde“ oder „Kunde“) im Rahmen der Vertragslaufzeit. Zu diesem Zweck erteilt der Versicherungskunde die umseitig angeführte Vollmacht an den Versicherungsmakler, der gleichzeitig ermächtigt wird, vom Versicherungskunden an dritte Versicherungsvermittler erteilte Vollmachten aufzukündigen.
2. Allgemeines
- Der Makler vermittelt ohne Rücksicht auf eigene oder fremde Interessen, insbesondere unabhängig von den Interessen des Versicherungsunternehmens, Versicherungsverträge zwischen Versicherungsunternehmen und dem Kunden. Trotz des Umstandes, dass der Makler für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig wird, hat er überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren.
- Der Makler erhält für seine Tätigkeit, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, Vergütungen direkt vom jeweiligen Versicherer. Dies sind Provisionen gemäß § 30 MaklerG sowie etwaige Abschluss-, Folge-, Betreuungs-, Umsatz-, Bestandsprovisionen, Bonifikationen, etc. Vereinbart wird, wie auch schon bisher, dass sämtliche Vorteile aus dem Auftragsverhältnis, welcher Art auch immer, ausschließlich dem Makler zustehen.
- Für Dienstleistungen, die nicht die vom Makler vermittelten Versicherungsverträge betreffen, gebührt dem Makler ein Zeithonorar.
Der Verrechnungssatz beträgt € 90,00 inkl. USt. pro begonnenem Abrechnungsintervall (30 Minuten).
3. Pflichten des Versicherungsmaklers
- Die Interessenwahrungspflicht des Maklers umfasst die fachgerechte Aufklärung und Beratung des Kunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz.
- Der Makler verpflichtet sich, dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die diesbezügliche Interessenwahrungspflicht des Maklers ist, so- weit im Einzelfall nicht durch ausdrückliche, schriftliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
- Gegenüber Unternehmen gelten die Pflichten des Maklers gemäß § 28 Z. 4 MaklerG (Bekanntgabe der durchgeführten Rechtshandlungen) sowie gemäß § 28 Z.5 MaklerG (Prüfung des Versicherungsscheines) als abbedungen.
- Der Makler unterstützt den Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Die Schadenabwicklung (= Unterstützung nach Eintritt des Versicherungsfalles) bezieht sich auf vom Makler vermittelte Versicherungsverträge. Für den Fall der Geltendmachung und Durchsetzungen von Versicherungsleistungen aus nicht durch den Makler vermittelten Versicherungsverträgen, gebührt dem Makler ein aufwandsbezogenes Honorar, siehe § 2 Abs. 3 AGB.
Die Pflicht gemäß § 28 Z. 6 2. Teilsatz MaklerG, namentlich die Wahrnehmung aller für den Kunden wesentlichen Fristen, insbesondere Verjährungs- und Obliegenheitsfristen, gilt als abbedungen. Für die Wahrung sämtlicher Fristen hat der Kunde demnach selbst Sorge zu tragen und kann daraus keinerlei Haftungen des Maklers ableiten. - Die Pflichten des Maklers gemäß § 28 Z. 7 MaklerG (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge und gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes) gelten als abbedungen.
4. Pflichten des Versicherungskunden
- Der Kunde stellt dem Makler rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der Makler zur bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, eine allfällige Auslandstätigkeit, die Festlegung, Erhöhung und Reduktion von Versicherungssummen, etc.
- Der Kunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Kunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Makler bekannt zu geben. Sofern erforderlich hat der Kunde an einer Risikobesichtigung durch den Makler oder das Versicherungsunternehmen bzw. von diesen beauftragten Unternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen.
- Der Kunde verpflichtet sich, jeden übermittelten Versicherungsvertrag auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen und den Makler auf allfällige Fehler hinzuweisen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, in den übergebenen Bedingungen insbesondere die Bereiche „was gilt versichert“ und „Ausschlüsse vom Versicherungsschutz“ zur Kenntnis zu nehmen und die in den Bedingungen definierten „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers“ einzuhalten.
- Sollten die in diesem Maklervertrag bezeichneten Geschäfte wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommen, weil der Kunde einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt unterlässt, so hat er dem Makler als Vertragsstrafe eine Pönale in Höhe der entgangenen Provision des jeweiligen Versicherungsvertrages unter Zugrundelegung einer zehnjährigen Versicherungsdauer zu ersetzen. Dies gilt sinngemäß insbesondere auch für jene Fälle, in welchen der Kunde von einem bereits unterfertigten Kündigungsauftrag bzw. von einem bereits unterfertigten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zurücktritt oder nach Unterfertigung eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages die Vollmacht gegenüber dem Makler widerruft und/oder diesen Vertrag kündigt.
- Der Kunde hat den Makler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen. Weiters nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass sowohl die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, als auch die einzelnen Versicherungsbedingungen Obliegenheiten beinhalten, die der Kunde vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten hat.
5. Haftung des Versicherungsmaklers
- Die Haftung des Maklers und seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Der Makler haftet – sofern der Kunde nicht als Konsument (§ 1 KSchG) zu behandeln ist – ausschließlich für den positiven Schaden, nicht jedoch für den entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden. Die Haftung des Maklers ist außer bei Vorsatz jedenfalls mit den in § 137c GewO in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Beträgen begrenzt. In der Fassung vom 31. Oktober 2013 sieht § 137c GewO eine Haftung in der Höhe von maximal EUR 1,250.000,00 für jeden einzelnen Schadensfall und von maximal EUR 1,850.000,00 für alle Schadensfälle eines Jahres vor. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird – außer gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) – ausgeschlossen; der Kunde hat daher neben sämtlichen weiteren Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Makler auch das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Maklers nachzuweisen.
- Der Makler haftet nicht für solche Schäden, die aus der – dem Kunden obliegenden – Ermittlung der Versicherungssumme resultieren und der Entscheidung ob ein Risiko versichert werden soll.
- Für Versicherungsverträge, welche ohne Mitwirkung des Maklers geschlossen wurden, sowie für Risiken und Sparten, welche nicht in der Versicherungsspartenliste angekreuzt/markiert oder angeführt sind haftet der Makler nicht.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf. Der Kunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch das Versicherungsunternehmen ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des Maklers nicht abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume eine provisorische Deckung wünscht, hat er eine schriftliche Anforderung an den Makler zu richten.
- Der Makler ist nicht verpflichtet, Informationen über Prämienrückstände und damit verbundene Mahnungen an den Kunden weiterzuleiten, da dieser diese Informationen gleichfalls vom Versicherungsunternehmen erhält. Daraus kann daher keine Haftung des Maklers abgeleitet werden.
- Der Kunde bestätigt, dass keine mündlichen Nebenabreden mit dem Makler und/oder dessen Mitarbeitern getroffen werden, insbesondere dass keine mündlichen Zusagen über den Deckungs- umfang von Versicherungen abgegeben werden. Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Maklers gegenüber dem Kunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann – außer vom Konsumenten (§ 1 KSchG) – keine Haftung des Maklers abgeleitet werden.
- Die Tätigkeit und die daraus resultierenden Pflichten des Maklers beziehen sich ausschließlich auf die schriftlichen, in der Beilage bezeichneten Versicherungssparten. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit des Maklers bedarf eines weiteren, schriftlichen Auftrages durch den Kunden. Ausdrücklich klargestellt wird, dass Sparten, welche nicht angekreuzt / markiert sind, weder von der Betreuungs- noch von der Beratungspflicht des Maklers umfasst sind.
- Schadenersatzansprüche gegen den Makler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem Schadenseintritt (absolute Verjährung). Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt sowohl im Bereich der relativen als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von 3 Jahren ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunkten als vereinbart.
6. Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr, EDV-Bearbeitung
- Als Zustelladresse des Kunden gilt die dem Makler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Makler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbots keine Wirkung.
- Der Kunde stimmt einer Aufnahme seiner gesamten Originalunterlagen (Beraterprotokolle, Notizen, Anträge, Polizzen, usw.) in das EDV-System des Maklers zu. Der Kunde erkennt gescannte Kopien als Originale an.
- Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass Gespräche (auch Telefonate) zu Dokumentationszwecken auf Tonträger aufgenommen werden können, insbesondere dann, wenn vom Kunden Versicherungsschutz beantragt wird, ein Schaden gemeldet wird, usw.
7. Urheberrechte
Sämtliche vom Makler erstellte Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon sind urheberrechtlich geschützt (Copyright). Die Verwendung dieser Konzepte steht unter der Bedingung, dass der Makler aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, denen derartige Konzepte oder Teile davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält. Die unerlaubte Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Weitergabe an Dritte ist untersagt.
Verwendet der Kunde die Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon missbräuchlich insbesondere nach Konvertierung oder Kündigung dieser ursprünglich vom Makler vermittelten Versicherungsverträge weiter, ohne dass der Makler daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet er dem Makler einen Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Makler bis zum polizzierten Ablauf des von ihm ursprünglich vermittelten Versicherungsvertrages eingenommen hätte.
8. Geheimhaltung – Datenschutz
Wir nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass es im Zuge der Durchführung des Auftrages bzw. mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des o.a. Versicherungsmakler zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO kommt, und diese auch im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten an Dritte (Rechtsanwälte, Versicherungsunternehmen, etc.) weitergegeben werden.
Der o.a. Versicherungsmakler wird weiter bevollmächtigt, eine Zustimmung zur Verwendung unserer Daten (ausgenommen sensible Daten i.S.d. § 9 DSGVO) zu erteilen.
Wir bevollmächtigen o.a. Versicherungsmakler ausdrücklich zur Vornahme sämtlicher Erklärungen und/oder Handlungen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation nach § 5a VersVG, insb. zur Vereinbarung und zum Widerruf der elektronischen Kommunikation.
Der Bevollmächtigte ist insbesondere auch zur Vornahme sämtlicher Erklärungen und/oder Handlungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Formvorschriften, v.a. von Schriftformvereinbarungen i.S.d. § 5a Abs. 2 und § 15a Abs. 2 VersVG berechtigt.
– Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten:
Hiermit stimmen wir ausdrücklich zu, dass der o.a. Versicherungsmakler unsere Gesundheitsdaten, wie etwa die gesamte Krankengeschichte, zum Zwecke der Vertragserfüllung (z.B. zur Beurteilung und zum Abschluss des Versicherungsschutzes) erfasst und verarbeitet.
Ebenfalls stimmen wir ausdrücklich zu, dass die verarbeiteten Daten im Rahmen der gegenständlichen Vertragserfüllung auch an Dritte, und zwar insbesondere an Versicherungsunternehmen durch o.a. Versicherungsmakler weitergegeben werden.
Wir nehmen zur Kenntnis, dass wir diese Einwilligung jederzeit widerrufen können.
– Wir nehmen ebenfalls ausdrücklich zur Kenntnis, dass bei Widerruf der Einwilligung zur Datenverarbeitung (gänzlich oder teilweise/spartenbezogen) der Versicherungsmakler in den betreffenden Bereichen nicht mehr für uns tätig werden darf und damit auch keinerlei Haftung für die betreffenden Bereiche ab dem Einlangen des Widerrufs übernimmt. Auf die restliche Vereinbarung und die nicht betroffenen Sparten hat der Widerruf KEINEN Einfluss.
– Einwilligung für die Zusendung und Übermittlung von Werbe- und Informationsmaterial durch o.a. Versicherungsmakler:
Im Rahmen der Vertragsbeziehung verarbeitet der o.a. Versicherungsmakler die persönlichen Kontaktdaten. Neben der Nutzung dieser Daten für die Vertragsabwicklung, würde der o.a. Versicherungsmakler über diese Kontaktdaten (E-Mail, Wohnanschrift, Fax, Telefon) gerne Informations- und auch Werbematerial übermitteln.
Hiermit stimmen wir ausdrücklich zu, dass uns Informations- und Werbematerial an unsere bekannt gegebenen Kontaktadressen übermittelt wird. Wir möchten laufend über die neusten Produkte und Dienstleistungen des o.a. Versicherungsmakler per Fax, E-Mail, Telefon, SMS oder per Post informiert werden.
Wir nehmen zur Kenntnis, dass wir diese Einwilligung jederzeit widerrufen können.
9. Laufzeit und Beendigung
- Der Versicherungsmaklervertrag tritt mit dem Tag der Unterfertigung in Kraft, wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Vertragsparteien schriftlich kündbar. Die Vertragskündigung gilt gleichzeitig als Widerruf / Aufkündigung der Vollmacht und umgekehrt.
- Der Kunde wird nach der Vertragskündigung bzw. dem Widerruf der Vollmacht unverzüglich, längstens jedoch binnen 6 Monaten, einen Versicherungsexperten in Anspruch nehmen, um eine umfassende Durcharbeitung seiner Versicherungsagenden, die Erstellung von Risikoanalysen und die Kontrolle des Deckungsumfangs vornehmen zu lassen. Da der Makler mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung endgültig jegliche Möglichkeit verliert, allfällige in der Vergangenheit liegende Beratungsmängel zu korrigieren, verkürzt sich die absolute Verjährungsfrist auf 6 Monate, wobei diese Frist mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung beginnt.
- Der Makler ist nach der Beendigung dieses Versicherungsmaklervertrages sowie nach dem Widerruf der Vollmacht weiterhin berechtigt, zum Zweck der Wahrung und Überprüfung seiner Provisionsansprüche Auskünfte bei sämtlichen Versicherungsunternehmen einzuholen.
10. Schlussbestimmungen
- Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG).
- Die Vertragspartner vereinbaren, dass die Bestimmungen dieses Versicherungsmaklervertrages auch dann gültig bleiben, falls der Makler oder Kunde seine Rechtsform ändert oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.
- Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Ab- schnitte dieses Versicherungsmaklervertrages berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
- Dieser Versicherungsmaklervertrag gilt unabhängig vom Zeit- punkt der Vollmachtsunterfertigung generell für sämtliche Vertragsverhältnisse unabhängig davon, wann die Betreuungstätigkeit des Maklers begonnen hat. Dieser Versicherungsmaklervertrag gilt somit auch für die Tätigkeiten des Maklers, die dieser vor Unterfertigung der Vollmacht vorgenommen hat. Das durch diesen Versicherungsmaklervertrag definierte Haftungsausmaß gilt insbesondere auch für jene Maklertätigkeiten, die von Gesellschaftern, Organen, Kooperationspartner oder Angestellten des Maklers durchgeführt wurden.
- Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des Maklers. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des Maklers anzurufen, sofern im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
- Die Bestimmungen dieses Versicherungsmaklervertrages gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung umseitig angeführter Vollmacht sowie im Falle der Vertragskündigung gemäß Punkt 9 weiter über den Vollmachtverlust bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für den Haftungsumfang.
- Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen vereinbart.
- Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet.
Fassung Jänner 2024